
ROUND TABLE - Tisch 25 Hall in Tirol
§ 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich:
Der Name des Vereins ist „ROUND TABLE , Tisch 25, Hall in Tirol“. Er hat seinen Sitz in 6060 Hall in Tirol und erstreckt seine Tätigkeit auf das Gebiet der Stadt Hall und Umgebung.
§ 2. Zweck:
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:
Der Vereinszweck wird erreicht durch Zusammenkünfte, Vorträge, Diskussionen und andere Veranstaltungen erreicht.
§ 3. Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks:
Die erforderlichen Mittel zur Erreichung des Zweckes werden aufgebracht durch:
§ 4. Arten der Mitgliedschaft:
Die Mitglieder des Vereines gliedern sich:
§ 5. Erwerb der Mitgliedschaft:
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt über Vorschlag von mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand entscheidet bei der nächsten Vorstandssitzung, ob dieser Vorschlag angenommen werden soll. Ist dies der Fall, sind sämtliche Mitglieder von dem Vorschlag zu informieren. Innerhalb von vierzehn Tagen kann jedes ordentliche Mitglied dagegen Einspruch erheben. Ist der Einspruch begründet, hat der Vorstand über die Aufnahme abzustimmen. Sind mehr als zwei Vorstandsmitglieder gegen die Aufnahme, wird der Vorgeschlagene abgelehnt. Als Ausweis der Mitgliedschaft dient die Aufnahmeurkunde bzw. ein Mitgliedsausweis. Vor der Konstituierung erfolgt die Aufnahme von Mitgliedern durch das Proponentenkomitee. Diese Mitgliedschaft wird durch die erste Generalversammlung wirksam.
§ 6. Beendigung der Mitgliedschaft:
Der freiwillige Austritt aus dem Verein ist dem Vorstand durch eingeschriebenen Brief spätestens drei Monate vor Ablauf des Vereinsjahres anzuzeigen. Erfolgt die Anzeige später, so ist sie erst für das nächstfolgende Vereinsjahr wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe maßgeblich.
Zur Streichung von der Mitgliederliste ist der Vorstand ohne Verständigung des Mitgliedes berechtigt, wenn dieses trotz zweimaliger Mahnung durch drei Monate mit dem Mitgliedsbeitrag im Rückstand geblieben ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedbeiträge bleibt hievon unberührt.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand erfolgen wenn:
Der erfolgte Ausschluss wird dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitgeteilt. Die Generalversammlung kann aus den angeführten Gründen über Antrag des Vorstandes auch die Ehrenmitgliedschaft aberkennen. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder auf die Rückerstattung von Mitgliedsbeiträgen, noch auf das Vereinsvermögen Anspruch.
§ 7. Mitgliedsbeiträge:
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird für jedes Vereinsjahr von der Generalversammlung festgesetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sofern sie nicht mehr mit Foto im österreichischen Round Table Verzeichnis aufscheinen. Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedsbeitrag in begründeten Einzelfällen herabzusetzen oder von der Zahlung desselben vorübergehend zu befreien.
§ 8. Rechte der Mitglieder:
Die ordentlichen Mitglieder besitzen das Stimmrecht in der Generalversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereines in Anspruch zu nehmen und an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.
§ 9. Pflichten der Mitglieder:
Sämtliche Mitglieder haben nach besten Kräften und Können die Interessen von Round Table stets voll zu wahren und zu fördern, die beschlossenen Mitgliedsbeiträge pünktlich zu bezahlen und sich an die Statuten des Vereines, sowie an die Beschlüsse seiner Organe zu halten. Jedes aktive Mitglied hat die Pflicht, an mindestens 50 % der Zusammenkünfte des Round Table teilzunehmen, falls der Vorstand nicht eine geringere Anwesenheit entschuldigt. Ein mehr als dreimaliges aufeinanderfolgendes unentschuldigtes Fernbleiben von den regelmäßigen Zusammenkünften gilt als Ausschließungsgrund. Den Mitgliedern wird zur Pflicht gemacht, alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Vereines abträglich sein könnte.
§10. Organe des Vereines:
§ 11. Generalversammlung:
Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet in jedem Vereinsjahr mindestens einmal und zwar vor dem 31. Mai statt.
Die Mitglieder sind hiezu mindestens vierzehn Tage vorher unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Stimmberechtigt sind nur ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig. Eine außerordentliche Generalversammlung kann einberufen werden, sooft die Führung der Geschäfte dies erfordert, worüber der Vorstand beschließt. Sie muss einberufen werden, wenn dies von der Generalversammlung beschlossen oder von mindestens einem zehntel sämtlicher Mitglieder unter der Angabe von Gründen beim Vorstand schriftlich beantragt wird. Die außerordentliche Generalversammlung ist spätestens vier Wochen vom Zeitpunkt des Beschlusses bzw. des Einlangens des schriftlichen Begehrens einzuberufen. Alle aktiven Mitglieder sind auch hiezu vierzehn Tage vorher schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Mitglieder haben das Recht, Anträge für die Generalversammlung acht Tage vor Abhaltung derselben schriftlich dem Vorstand bekannt zu geben. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung, können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Unter „schriftlich“ ist die Verständigung mittels Brief, Telefax oder E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekanntgegebene Fax-Nummer oder E-Mail Adresse) zu verstehen. Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder beschlussfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlussfähig, so findet eine halbe Stunde später eine Generalversammlung mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist.
Wenn über Statutenänderungen oder über die Auflösung des Vereines zu beschließen ist, so ist die Zweidrittelmehrheit, bei Wahlen oder bei sonstigen Beschlüssen die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist geheim mittels Stimmzettel abzustimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.
Über die Verhandlungen jeder Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen, aus welchem die Zahl der anwesenden Mitglieder die Beschlussfähigkeit und das Stimmenverhältnis sowie die Angaben ersichtlich sein müssen, welche eine Überprüfung der statutenmäßigen Gültigkeit der gefassten Beschlüsse ermöglichen.
§ 12. Aufgaben der Generalversammlung:
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
§ 13. Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und zwar aus:
Der Vorstand, der von der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächsten Generalversammlung einzuholen ist. Die Funktionsperiode des Vorstandes beträgt 1 Jahr. Sollte ein Mitglied drei Jahre ununterbrochen dem Vorstand angehört haben, so ist er für das nächste Jahr von einer Wiederwahl ausgeschlossen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder nach vorhergehender Einladung verständigt wurden und zumindest die Hälfe davon anwesend ist und fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder mündlich einberufen. Über Verlangen von mindestens drei Vorstandsmitgliedern muss die Einberufung des Vorstandes binnen acht Tagen jederzeit erfolgen. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll unter sinngemäßer Anwendung des § 11, letzter Absatz, zu führen, welches vom Vorsitzenden und vom Sekretär zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist am Beginn der nächstfolgenden Sitzung zu verlesen und gilt als genehmigt, wenn kein Einspruch erhoben wird. An den Sitzungen des Vorstandes können die Rechnungsprüfer mit beratender Stimme teilnehmen.
§ 14. Wirkungskreis des Vorstandes:
Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte entsprechend den Bestimmungen der Statuten zu sorgen. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
§ 15. Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder:
Der Präsident vertritt den Verein in allen Belangen, so auch nach außen und führt den Vorsitz im Vorstand und in der Generalversammlung. Wichtige Geschäftsstücke, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden und dgl., zeichnet der Präsident gemeinsam mit dem Sekretär, in Geldangelegenheiten gemeinsam mit dem Kassier. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitgliedes.
Der Sekretär hat den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen, ihm obliegt auch die Führung der Protokolle des Vorstandes und der Generalversammlung.
Diese Aufgabe kann der Präsident auch einem anderen Mitglied des Vorstandes übertragen. Dem Kassier obliegt die gesamte Geldgebarung des Vereines, die Führung der erforderlichen Kassabücher und die Sammlung sämtlicher Belege.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Präsident alleine berechtigt, gegen nachträglichen Bericht an den Vorstand bzw. die Generalversammlung, unter eigener Verantwortung eine Anordnung zu treffen.
Der Sekretär ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Er ist, soweit sich der Präsident nicht bezüglich wichtiger Urkunden und dgl. die Zeichnung vorbehalten hat, für die laufenden Geschäfte alleine zeichnungsberechtigt.
§ 16. Rechnungsprüfer:
Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung gewählt. Ihnen obliegt die laufende Geschäftskontrolle, die statutenmäßige Verwendung der Mittel und die Überprüfung des Rechnungsbeschlusses. Sie haben über das Ergebnis der Überprüfung an den Vorstand und in der Generalversammlung zu berichten. Die beiden Rechnungsprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und dem Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung.
§ 17. Schiedsgericht:
Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist ein „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetztes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ZPO. Das Schiedsgericht besteht aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstande zwei Vereinsmitglieder namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das Schiedsgericht entscheidet, ohne an bestimmte Normen gebunden zu sein, nach bestem Wissen und Gewissen. Es trifft seine Entscheidungen, die vereinsintern endgültig sind, mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Anwesenheit aller Schiedsmitglieder. Stimmenthaltung ist unzulässig.
§ 18. Auflösung des Vereines:
Die Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Diese Generalversammlung hat auch – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des §§ 34ff BAO zu verwenden.